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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 83
Verfahren beim Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind.