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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 81
Schnellmeldung, Abschluss der Eintragungslisten
(1) 1Nach Ablauf der Eintragungsfrist meldet die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich die Zahl der Stimmberechtigten und die Gesamtzahl der Eintragungen dem Landratsamt, das die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter meldet. 2Die kreisfreie Gemeinde meldet das Ergebnis unmittelbar dem Landeswahlleiter. 3Die Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmten Muster auf schnellstem Weg erstattet.
(2) Nach Abgabe der Schnellmeldung schließt die Gemeinde die Eintragungslisten unverzüglich ab.
(3) 1Die Gemeinde bestätigt in jeder Eintragungsliste nach der letzten Unterschrift,
1.
wie viele Eintragungen auf der Liste geleistet wurden,
2.
wie viele und welche Eintragungen für ungültig erachtet werden.
2Werden Eintragungen für ungültig erachtet, so ist das unter Angabe der Gründe auf der Eintragungsliste zu vermerken.
(4) 1Die Gemeinde vergleicht die Zahl der Eintragungen auf Grund der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Eintragungsscheine mit den insgesamt geleisteten Eintragungen in der Eintragungsliste. 2Abweichungen sind sofort aufzuklären und gesondert zu vermerken.