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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 80
Eintragung
(1) 1Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer
1.
im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Eintragungsschein besitzt
und stimmberechtigt ist. 2Die stimmberechtigte Person hat sich auszuweisen.
(2) Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, ist sicherzustellen, dass Mehrfacheintragungen vermieden werden.
(3) 1Nimmt eine Hilfsperson die Eintragung für die stimmberechtigte Person vor (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG) oder kann die stimmberechtigte Person wegen einer körperlichen Behinderung die Unterschrift im Eintragungsraum nicht eigenhändig leisten, wird die Unterschrift durch eine entsprechende Feststellung in der Bemerkungsspalte der Eintragungsliste ersetzt. 2In besonderen Eintragungsräumen ist Kranken die Eintragungsliste auf Verlangen in den Krankenzimmern vorzulegen.
(4) 1Für die Zurückweisung eines Eintragungswilligen durch den Aufsichtführenden gelten § 45 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 entsprechend. 2Glaubt der Aufsichtführende, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder hat dieser sonst Bedenken gegen die Zulassung einer Person zur Eintragung, so entscheidet er über die Zulassung oder Zurückweisung. 3Wird ein Eintragungswilliger zurückgewiesen, so ist der Grund für die Zurückweisung in der Eintragungsliste oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
(5) Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten auf, so ist, wenn ein Eintragungsschein vorgelegt wird, sorgfältig zu prüfen, für welches Volksbegehren er gilt.
(6) Die Unterschriften in die Eintragungsliste sind im Wählerverzeichnis oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
(7) 1Die Gemeinde kann bereits vor Abschluss der Eintragungslisten Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilen; im Übrigen dürfen aus den Eintragungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. 2Den Stimmberechtigten darf nur die laufende Liste vorgelegt werden.
(8) 1Für die Eintragung mit Eintragungsschein gilt § 48 Abs. 1 entsprechend. 2Die Gemeinde sammelt die Eintragungsscheine und verwahrt sie, getrennt nach Eintragungsbezirken, so lange, bis das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ihre Vernichtung zugelassen hat.