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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 74
Aufsichtführender
1Die Gemeinde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtführenden wahrnimmt. 2Sie kann mehrere Aufsichtführende bestimmen und die Aufsichtführenden jederzeit ablösen.