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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 65
Zweite Schnellmeldung bei der Landtagswahl
(1) Die Gemeinde stellt die Wahlergebnisse auf Grund der Wahlniederschriften zusammen, ermittelt das Gemeindeergebnis und teilt es wie die Erste Schnellmeldung unmittelbar nach Abschluss dieser Feststellung dem Stimmkreisleiter mit.
(2) Der Stimmkreisleiter stellt die Gemeindeergebnisse zum Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dieses dem Landeswahlleiter sofort mit.
(3) 1Der Landeswahlleiter stellt nach Eingang der Mitteilungen über die Stimmkreisergebnisse das Gesamtwahlergebnis vorläufig fest. 2Er kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.