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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 61
Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Als Ergebnis der Landtagswahl stellt der Wahlvorstand fest:
1.
die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk „Wahlschein“ oder „W“,
2.
die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
3.
die Zahl der wählenden Personen,
4.
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
6.
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen für die Stimmkreisbewerber und für die Wahlkreislisten,
7.
die Zahl der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
8.
die Zahl der für jede sich bewerbende Person aus den Wahlkreislisten abgegebenen gültigen Stimmen,
9.
die Zahl der für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
10.
die Zahl der für jede Wahlkreisliste insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen durch Zusammenzählen der Stimmen nach den Nrn. 8 und 9.
(2) Als Ergebnis des Volksentscheids stellt der Wahlvorstand fest:
1.
die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk „Wahlschein“ oder „W“,
2.
die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
3.
die Zahl der Abstimmenden,
4.
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
6.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
7.
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
8.
die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
9.
bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf.