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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 58
Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl
(1) 1Sobald die Zahlen nach §§ 56 und 57 festgestellt sind, meldet sie der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Stimmkreisleiter meldet. 2In Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher die Zahlen unmittelbar dem Stimmkreisleiter, der die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter mitteilt.
(2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Weg erstattet. 2Sie enthält die Zahlen
1.
der Stimmberechtigten,
2.
der wählenden Personen,
3.
der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
4.
der für jede Wahlkreisliste abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
der gültigen und ungültigen Erststimmen insgesamt,
6.
der gültigen und ungültigen Zweitstimmen insgesamt.
3Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.