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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 44
Eröffnung der Abstimmung
(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. 2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) 1Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine (§ 25 Abs. 7 Satz 5) vor, so berichtigt der Wahlvorsteher vor Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend.
(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.