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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 39
Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinde
(1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 15 Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt. 2An Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
(2) In der Bekanntmachung zur Landtagswahl weist die Gemeinde darauf hin,
1.
dass die stimmberechtigte Person zwei Stimmen hat,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt die Stimmzettel haben und wie sie zu kennzeichnen sind,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
dass jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,
6.
dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
7.
dass nach § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.
(3) Für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Inhalt der Abstimmungsbekanntmachung.