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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 38
Abstimmungszeit
(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.
(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.