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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 36
Stimmzettel
(1) 1Für die Stimmzettel der Landtagswahl ist weißes oder weißliches Papier zu verwenden. 2Sie müssen in jedem Stimmbezirk einheitlich und so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. 3Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. 4Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(2) 1Die Stimmzettel für die Landtagswahl lässt der Wahlkreisleiter in einheitlicher Ausführung nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 herstellen. 2Er bestimmt ihren Inhalt für jeden einzelnen Stimmkreis.
(3) 1Die Stimmzettel nach Anlage 13 enthalten Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher im Stimmkreis zugelassener Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. 2Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes) angegeben werden
(4) 1Die Stimmzettel nach Anlage 14 enthalten die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge. 2Neben dem Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sind für jede Wahlkreisliste Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher sich bewerbender Personen nach Art. 37 Abs. 2 LWG aufzuführen; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. 3Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Stimmzettel für einen Volksentscheid sind amtlich herzustellen; Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel der verschiedenen Abstimmungen fest.