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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 34
Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses
(1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlkreisausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlkreisleiter einzulegen; der Wahlkreisleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Fernschreiben oder Telegramm als gewahrt. 3Der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses lädt die Beauftragten für die betroffenen Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung des Beschwerdeausschusses.
(3) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.