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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 28
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde
1Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 3Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.