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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 91
Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.
(2) 1In den vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Stimmbezirken sind auch Statistiken über Geschlechter- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlkreisvorschläge zu erstellen. 2Die Trennung der Abstimmung nach Geschlechtern und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.