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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 89
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,
2.
entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.