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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 80
Prüfung des Volksentscheids
(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.
(2) 1Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
1.
Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
2.
Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,
3.
die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.
2Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.