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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 78
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.
(2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.
(3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.