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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 75
Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
(1) 1Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. 2Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1.
den Tag der Abstimmung,
2.
den Text des Gesetzentwurfs,
3.
eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.