Inhalt

LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 66
Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags
(1) 1Nach der Bekanntmachung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert, aber bis zum Ablauf der Eintragungsfrist jederzeit zurückgenommen werden. 2Die Rücknahmeerklärung ist gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags abgegeben ist.
(2) 1Auf Antrag des Beauftragten und des Stellvertreters kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Zulassungsantrag für erledigt erklären, wenn durch ein vom Landtag beschlossenes Gesetz die mit dem Antrag erstrebte Gesetzesvorlage als überholt zu betrachten ist. 2Diese Entscheidung kann von Unterzeichnern des Zulassungsantrags beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. 3Auf das Verfahren vor diesem Gericht ist Art. 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Volksbegehren ist durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzustellen, wenn von den Antragstellern die ihnen obliegenden Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden.