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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 62
Volksgesetzgebung
(1) Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden.
(2) 1Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). 2Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.