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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 54
Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung festgestellt worden ist.
(2) 1Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. 2Den Tag der Nachwahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 3Die Anordnung der Nachwahl unterliegt der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.
(3) Die Nachwahl findet nach den für die ausgefallene Wahl maßgebenden Grundlagen und Vorschriften statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.