Inhalt

LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 50
Bekanntmachung der Namen der Gewählten
Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.