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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 21
Zahl der Abgeordneten
(1) 1Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. 2Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebenden Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner aufgeteilt. 3Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohner, die sich nach dem 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegenden letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerungsstatistik ergibt. 4Jeder Wahlkreis erhält so viele Abgeordnetenmandate, wie sich nach Teilung der Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 5 Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 6Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch 180 geteilt wird. 7Werden bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr als 180 Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise verteilt, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung 180 Mandate ergeben. 8Entfallen zu wenig Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(2) Hiernach verteilen sich die Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise wie folgt:
Oberbayern
61,
Niederbayern
18,
Oberpfalz
16,
Oberfranken
16,
Mittelfranken
24,
Unterfranken
19,
Schwaben
26.
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 91 Stimmkreise gebildet, und zwar in den Wahlkreisen
Oberbayern
31,
Niederbayern
9,
Oberpfalz
8,
Oberfranken
8,
Mittelfranken
12,
Unterfranken
10,
Schwaben
13.
(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.