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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 19
Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt.