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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 16
Entscheidungen des Wahlvorstands
1Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. 2Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.