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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 5
Ausscheiden von Ausschußmitgliedern
(1) 1Ausschußmitglieder scheiden aus dem Untersuchungsausschuß aus, wenn sich ergeben hat, daß sie an einer Handlung oder Unterlassung beteiligt waren, die Gegenstand der Untersuchung ist. 2Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Ausschuß durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder. 3Bei dieser Entscheidung darf das betreffende Ausschußmitglied nicht mitwirken.
(2) Die weitergehenden Vorschriften der Strafprozeßordnung (§§ 22ff. StPO1)) über Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschußmitglieder keine Anwendung.
(3) Scheidet nach Absatz 1 ein Ausschußmitglied aus, so kann dessen Fraktion einen weiteren Vertreter bestimmen, Art. 3 Abs. 1 findet Anwendung.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2