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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 4
Ausschussmitglieder
(1) 1Jeder Untersuchungsausschuss besteht mindestens aus sieben Mitgliedern des Landtags. 2Diese werden von den Fraktionen bestimmt und von der Vollversammlung bestellt. 3Maßgebend hierfür ist die Stärke der Fraktionen; das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.
(2) Fraktionen, die bei der Besetzung der Ausschüsse nach Abs. 1 nicht zum Zuge kommen, entsenden je ein weiteres Mitglied.
(3) Die oder der nach Art. 3 bestellte Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden bei der Ausschussbesetzung nach den Abs. 1 und 2 den Fraktionen zugerechnet, denen sie angehören.
(4) Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Abs. 1 und 2 benennen die Fraktionen so viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter, wie ihnen Mitglieder nach den Abs. 1 und 2 zustehen.