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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 20
Sitzungspolizei
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Ausschußvorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht entsprechen, können auf Beschluß des Ausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
(3) Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe in Geld bis zur Höhe von fünfhundert Euro verhängen.