Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 17
Aktenvorlage
1Akten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind dem Untersuchungsausschuß auf Beschluß der Mehrheit der Ausschußmitglieder vorzulegen. 2Soweit es sich um Verschlußsachen handelt, d.h. um Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheimgehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags.