Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 15
Fragerecht
(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vernommen.
(2) 1Sodann hat der Vorsitzende den übrigen Ausschußmitgliedern zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
(3) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschußmitglieder entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitglieds der Untersuchungsausschuß durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.