Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 14
Zeugenvernehmung
(1) Die durch den Untersuchungsausschuß zu vernehmenden Zeugen sind vor ihrer Vernehmung gemäß den §§ 55 und 57 StPO1) zu belehren und zu ermahnen.
(2) Abgeordnete oder Mitglieder der Staatsregierung sind in entsprechender Anwendung des § 55 StPO darauf hinzuweisen, daß sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern können, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung sie sich der Gefahr einer Abgeordneten- oder Ministerklage aussetzen würden.
(3) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a StPO über weitere Zeugnisverweigerungsrechte finden Anwendung.
(4) 1Der Untersuchungsausschuß kann Betroffene, Zeugen und Sachverständige zur Geheimhaltung verpflichten. 2Diese sind über die Geheimhaltungspflicht und über die Strafbarkeit eines Verstoßes hiergegen zu belehren.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2