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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 12
Einzelne Beweise
(1) Über die Erhebung einzelner Beweise und das Beweiserhebungsverfahren einschließlich Art und Zeitpunkt der Beweiserhebung entscheidet der Untersuchungsausschuß durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beweise zu erheben, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt wird und der Antrag und die beantragte Beweiserhebung zulässig sind.
(3) 1Lehnt die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen Beweisantrag oder eine beantragte Beweiserhebung in der Sitzung, die der Antragstellung folgt, durch Beschluß als unzulässig ab, ist der Beweisantrag der Vollversammlung des Landtags zur Entscheidung vorzulegen. 2Gegen dessen Entscheidung kann ein Fünftel der Mitglieder des Landtags den Bayerischen Verfassungsgerichtshof anrufen.