Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 10
Protokollierung
1Die Verhandlungen im Untersuchungsausschuß einschließlich der Beratungen über das prozessuale Vorgehen und die Beschlußfassung werden von Stenographen wortgetreu aufgenommen. 2In dem Protokoll ist auch die jeweilige Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses festzuhalten.