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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 83d
Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union
(1) 1Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen prüft im Rahmen einer Vorprüfung entsprechend § 83c Abs. 1 Satz 2 eine Beteiligung des Landtags an Konsultationsverfahren der Europäischen Union. 2Beschließt der Ausschuss, dass eine Beteiligung des Landtags erforderlich ist, werden die Konsultationsunterlagen gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes Konsultationsverfahren übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.
(3) Über die Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union wird wie folgt entschieden:
„Der Bayerische Landtag gibt im Konsultationsverfahren folgende Stellungnahme ab:“.