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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 60
Dringlichkeitsanträge
(1) 1Jede Fraktion kann zu den im Sitzungsplan vorgesehenen Mittwoch- und Donnerstag-Sitzungen bzw. zu Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) jeweils zwei Dringlichkeitsanträge (Kontingentanträge) einreichen, wobei eine Dringlichkeitsprüfung nach Abs. 4 entfällt. 2Dringlichkeitsanträge zur Vollversammlung müssen bei einer Mittwoch-Sitzung spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 17.30 Uhr, bei einer Donnerstag-Sitzung spätestens am Mittwoch der Sitzungswoche um 16.00 Uhr und bei Sitzungsfolgen spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 13.30 Uhr eingereicht werden. 3Die Fraktionen haben bei Einreichung festzulegen, welche Rangziffern (Ziffern 1 oder 2) die Dringlichkeitsanträge erhalten sollen. 4Dringlichkeitsanträge anderer Fraktionen zum gleichen Thema können bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages ohne Anrechnung auf das jeweilige Kontingent nachgereicht werden. 5Gemeinsame Dringlichkeitsanträge aller Fraktionen werden ebenfalls nicht auf das jeweilige Kontingent angerechnet.
(2) 1Jede Fraktion kann nur den Dringlichkeitsantrag mit der niedrigeren Rangziffer in der Vollversammlung zum Aufruf bringen, über den die Vollversammlung grundsätzlich abschließend zu befinden hat. 2Eine Überweisung dieses Dringlichkeitsantrags an den jeweils federführenden Ausschuss kann mit Mehrheit beschlossen werden, sofern nicht die antragstellende Fraktion Widerspruch erhebt. 3Soweit eine Behandlung in der Vollversammlung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, sind diese Dringlichkeitsanträge dem federführenden Ausschuss zu überweisen. 4Der Dringlichkeitsantrag mit der höheren Rangziffer ist in den jeweils federführenden Ausschuss zu verweisen. 5Dringlichkeitsanträge, die den Landtag als solchen oder seine Mitglieder betreffen, insbesondere Dringlichkeitsanträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder einer Enquete-Kommission, sind stets an den federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu überweisen.
(3) 1Die Dringlichkeitsanträge werden in der Vollversammlung in einer nach Fraktionen festgelegten Reihenfolge aufgerufen: F (Fraktion) 1, F 2, F 3 usw. 2Diese Reihenfolge wird bei jeder Sitzungsfolge so geändert, dass sich ein fortlaufender Wechsel zwischen den Dringlichkeitsanträgen der Fraktionen ergibt, d.h. für die folgende Sitzungsfolge: F 2, F 3, F 1 usw. und für die nächstfolgende Sitzungsfolge: F 3, F 1, F 2 usw. 3Die Fraktion, die das Thema der Aktuellen Stunde vorschlagen kann, kommt bei der Reihenfolge des Aufrufs jeweils erst nach den anderen Fraktionen zum Zuge. 4Die Redezeit für die Beratung der Dringlichkeitsanträge bemisst sich nach Nummer I.2.6 der Anlage 1, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.
(4) 1Neben den nach Abs. 1 zulässigen Kontingentanträgen können eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags Dringlichkeitsanträge zur Beratung im Ausschuss einreichen. 2Dringlich ist in diesem Fall ein Antrag nur dann, wenn er bei Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würde. 3Die Präsidentin oder der Präsident überweist diese Anträge nach Prüfung der Dringlichkeit an den jeweils federführenden Ausschuss. 4Verneint sie oder er die Dringlichkeit, weist sie oder er den Antrag mangels Dringlichkeit zurück. 5Hiergegen ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
(5) 1Dringlichkeitsanträge, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von der Vollversammlung an den federführenden Ausschuss überwiesen werden, sind von der oder dem Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten ladungsfähigen (§ 143 Satz 1) Sitzung zu setzen. 2Sie dürfen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, im Ausschuss stimmberechtigten Mitglieder des Landtags vertagt werden. 3Von der Einhaltung der Ladungsfrist (§ 143 Satz 1) kann im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters abgesehen werden.