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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 29
Stellvertretung
(1) 1In den Ausschüssen und Unterausschüssen ist Stellvertretung innerhalb der Fraktionen unbeschränkt und jederzeit zulässig. 2Die Stellvertretung und deren Wechsel sollen der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.
(2) 1Ist ein Unterausschuss eingesetzt, so kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags sowie auf Antrag des Unterausschusses beschließen, dass die Vertretung im Unterausschuss nur von einer oder einem durch die Fraktionen zu benennenden ständigen Stellvertreterin oder Stellvertreter wahrgenommen werden kann. 2Ein Ersatz dieser ständigen Stellvertreterin oder dieses ständigen Stellvertreters ist nur aus triftigen Gründen möglich und bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.