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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 191
Verschlusssachen
Für die Behandlung von Verschlusssachen, d.h. aller Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2).