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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 19
Vollversammlung
(1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der Staatsregierung zusammentritt.
(2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, so weit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.