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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 17
Teilnahme an den Sitzungen
Bei den Sitzungen des Ältestenrats dürfen nur seine Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend sein; Ausnahmen hiervon kann der Ältestenrat festlegen.