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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 141
Einberufung zur ersten Sitzung
1Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. 2Ihr Zweck ist die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).