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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 125
Getrennte Abstimmung
1Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. 2Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit deren Fraktion, sonst die Vollversammlung. 3Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen. 4§ 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.