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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
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Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BayRS II S. 241)
BayRS 2011-2-I

Vollzitat nach RedR: Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist
Art. 1
Einteilung der Tatbestände
(1) Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.
(2) Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.
Art. 2
Straftaten
Auf die Straftaten des Landesrechts sind die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 3
Ordnungswidrigkeiten
Für die Ordnungswidrigkeiten des Landesrechts gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 4
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften oder Anordnungen für den Einzelfall
(1) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Rang unter dem Gesetz können auf Grund eines Landesgesetzes mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrundeliegende gesetzliche Straf- oder Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden für den Einzelfall können nach Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Anordnung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann oder ihre Vollziehung angeordnet ist.
Art. 5
Vollstreckung des Bußgeldbescheids
Der Bußgeldbescheid wird nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollstreckt, soweit nicht das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt.
Art. 6
Aufgaben der Sicherheitsbehörden
Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
Art. 7
Befugnisse der Sicherheitsbehörden
(1) Anordnungen und sonstige Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen nur getroffen werden, wenn die Sicherheitsbehörden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes dazu besonders ermächtigt sind.
(2) Soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um
1.
rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
2.
durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen,
3.
Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
(3) Sind Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.
(4) Die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) dürfen durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt werden.
(5) Verfassungsfeindlich im Sinn dieses Gesetzes ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.
Art. 8
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(3) Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Art. 9
Richtung der Maßnahmen
(1) 1Macht das Verhalten oder der Zustand einer Person Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig, so sind diese gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht hat. 2Hat ein strafunmündiges Kind oder eine Person, für die wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, die Gefahr oder die Störung verursacht, so können die Sicherheitsbehörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, dem die Aufsicht über eine solche Person obliegt. 3Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 sowie § 1817 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. 4Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, in Ausführung dieser Verrichtung die Gefahr oder die Störung verursacht, so kann die Maßnahme auch gegen den gerichtet werden, der die Person zu der Verrichtung bestellt hat.
(2) 1Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig, so sind diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Die Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden; das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausübt. 3Soweit auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Person verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen diese zu richten.
(3) 1Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr oder zur Beseitigung einer erheblichen Störung können Maßnahmen auch gegen eine Person gerichtet werden, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortlich ist; insbesondere kann sie zur Hilfeleistung angehalten werden, wenn und soweit weder Maßnahmen gegen die verantwortliche Person noch Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 3 möglich, ausreichend oder zulässig sind. 2Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht getroffen werden, wenn die nicht verantwortliche Person dadurch selbst an Leben oder Gesundheit gefährdet oder an der Erfüllung überwiegender anderweitiger Pflichten gehindert würde.
Art. 10
Sicherheitsbehörden und Polizei
1Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach diesem Gesetz schließen widersprechende Maßnahmen der Polizei aus. 2Das Recht der Sicherheitsbehörden, der Polizei Weisungen zu erteilen, und die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Art. 11
Entschädigung
(1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, ist Art. 87 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat; hat das Landratsamt die Maßnahme getroffen, so ist der Landkreis verpflichtet, soweit nicht der Staat nach Art. 35 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 5 der Landkreisordnung haftet.
(2) Stellen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine Enteignung dar, so ist nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.
Art. 12
(aufgehoben)

Art. 13 und 14 (aufgehoben)

Art. 13
(aufgehoben)
Art. 14
(aufgehoben)
Art. 15
(aufgehoben)
Art. 16
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) 1Zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen. 2In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, daß
1.
das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
2.
die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund einer solchen Verordnung getroffen wurde, zuwiderhandelt.
Art. 17
(aufgehoben)
Art. 18
Halten von Hunden
(1) 1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. 2Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

2. Abschnitt Vergnügungen

Art. 19
Veranstaltung von Vergnügungen
(1) 1Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 2Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
(3) 1Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
1.
die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
2.
es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
3.
zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
2Zuständig sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die Kreisverwaltungsbehörden.
(4) 1Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. 2Das gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) 1Die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die Kreisverwaltungsbehörden, können zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen. 2Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.
(6) 1Die Gemeinden können durch Verordnung
1.
die Veranstaltung von Vergnügungen bestimmter Art von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 oder von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 ausnehmen, soweit die Gemeinden nach Absatz 3 Satz 2 zuständig sind und diese Pflichten zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht erforderlich erscheinen,
2.
zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf die Veranstaltung bestimmter Arten öffentlicher Vergnügungen im Sinn des Absatzes 2 erstrecken und Anforderungen an die Veranstaltung öffentlicher oder sonstiger Vergnügungen stellen,
3.
zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter eine Sperrzeit für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen oder bestimmter Arten öffentlicher Vergnügungen festsetzen; in der Verordnung kann bestimmt werden, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für den Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.
2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Rechtsverordnung gleiches für das gesamte Staatsgebiet bestimmen.
(7) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet,
2.
als Veranstalter einer Vergnügung die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 5 nicht Folge leistet oder
3.
einer Verordnung nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt.
Art. 20
Staatliche Parkanlagen
(1) 1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit, zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft sowie zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), erlassen. 2Die Regelungen sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Verordnung auf die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen; Verordnungen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sind im Bayerischen Ministerialblatt amtlich bekannt zu machen. 4Der Vollzug der Anlagenverordnungen obliegt der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.
(2) Zur Verhütung von Verstößen gegen auf Grund des Abs. 1 erlassene Verordnungen können das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Anordnungen für den Einzelfall treffen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung oder
2.
einer auf Grund des Abs. 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt.
Art. 21
Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt
1.
einem Verwahrten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt,
2.
sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 OWiG zu sein.
(3) Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.
Art. 22
Notzeichen
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht bestehen, durch Verordnung vorschreiben, daß bestimmte Schallzeichen, die der Warnung vor Gefahren, dem Rufen von Hilfsdiensten oder anderen öffentlichen Zwecken dienen (öffentliche Schallzeichen), nur durch bestimmte Stellen für diese Zwecke gegeben werden dürfen.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
entgegen einer nach Absatz 1 erlassenen Verordnung öffentliche Schallzeichen gibt,
2.
öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können,
3.
ohne berechtigten Grund um Hilfe ruft oder ein anderes Notzeichen gibt.
Art. 23
Menschenansammlungen
(1) 1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Dies gilt nicht für Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes; die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
(2) Für Ansammlungen, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen, kann auch die gemeinsame höhere Behörde Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund der Absätze 1 oder 2 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Art. 23a
Uniform- und politisches Kennzeichenverbot
Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer außerhalb von Versammlungen öffentlich Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer politischen Gesinnung trägt, sofern damit eine einschüchternde Wirkung verbunden ist.
Art. 23b
Verbot der Gesichtsverhüllung
(1) 1Die Gemeinden können bei Vergnügungen und Ansammlungen zur Verhütung rechtswidriger Taten und zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit oder Sachgüter durch Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Verhüllen des Gesichts verbieten. 2Satz 1 gilt für Kreisverwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 entsprechend. 3Zur Verhütung von Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden durch Anordnung für den Einzelfall an bestimmten öffentlichen Orten das Verhüllen des Gesichts auch außerhalb von Vergnügungen und Ansammlungen verbieten.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund von Abs. 1 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Art. 24
Ski- und Skibobfahren, Rodeln
(1) Die Gemeinden können durch Verordnung ein Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln der Allgemeinheit zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt für solche Sportarten oder zum Hauptskiwanderweg erklären.
(2) 1Die Gemeinden können durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf einer Hauptabfahrt oder auf einer sonstigen Skiabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Sie können für den Einzelfall zulassen, daß Hauptabfahrten und Hauptskiwanderwege zur Zeit des Sportbetriebs zur Pistenpflege, zur Versorgung von Einrichtungen oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die Sicherheit der Sporttreibenden entstehen. 3Eine Erlaubnis nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit für den Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) zugelassen worden ist.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Verordnung zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen
1.
das Verhalten beim Skifahren, Skibobfahren und Rodeln regeln,
2.
bestimmen, wie
a)
Hauptabfahrten und sonstige Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwege,
b)
die Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebs auf solchem Gelände und
c)
Fahrzeuge, die sich auf Abfahrten befinden,
gekennzeichnet sein müssen.
(4) 1Die Kennzeichnung nach Absatz 3 Nr. 2 obliegt den Gemeinden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt, dem Halter des Fahrzeugs. 2Die Gemeinden können ihre Kosten der Kennzeichnung von demjenigen erstattet verlangen, der die Kosten für die Instandhaltung des Sportgeländes trägt.
(5) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer auf einer Hauptabfahrt oder einem Hauptskiwanderweg, die in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
1.
sich zur Zeit des Sportbetriebs zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die die Abfahrt oder der Wanderweg bestimmt ist, ohne Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder ohne Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG aufhält,
2.
zur Zeit des Sportbetriebs ein Tier laufen läßt,
3.
zur Zeit des Sportbetriebs mit einem Fahrzeug fährt, das nicht nach der auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist,
4.
sonst ein Hindernis bereitet, ohne es der Gemeinde so rechtzeitig anzuzeigen, daß Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer verhütet werden können.
(6) Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer
1.
gegen eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 erlassene vollziehbare Anordnung oder
2.
gegen eine auf Grund des Absatzes 3 Nr. 1 erlassene Verordnung
verstößt,
3.
grob rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder
4.
sich als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er
a)
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Art. 25
Zelten, Aufstellen von Wohnwagen
(1) Zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Jagdausübung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Landkreise und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.
(2) 1Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 nicht gefährdet werden. 3Versagungsgründe, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, ergeben, bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Campingplätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bedürfen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
2.
ohne die nach Absatz 2 erforderliche Erlaubnis einen Campingplatz errichtet oder betreibt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Art. 26
Betreten und Befahren von Grundstücken
(1) 1Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise durch Verordnung das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. 2Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten jedoch die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Erlaß von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung,
2.
einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt.
Art. 27
Baden; Betreten und Befahren von Eisflächen
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten.
(2) 1Zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen. 2In solchen Verordnungen kann auch bestimmt werden, daß der Badebetrieb in Badeanstalten durch geprüfte Schwimmeistergehilfen, Schwimmeister oder andere dafür ausgebildete Personen zu beaufsichtigen ist.
(3) Die Vorschriften des Bayerischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
einem durch Verordnung nach Absatz 1 angeordneten Verbot des Badens an bestimmten Orten oder des Betretens oder Befahrens von Eisflächen zuwiderhandelt,
2.
einer Verordnung nach Absatz 2 über das Verhalten beim Baden zuwiderhandelt,
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber oder Verantwortlicher einer Badeanstalt entgegen einer Verordnung nach Absatz 2 nicht für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sorgt oder den Badebetrieb nicht genügend beaufsichtigt.
Art. 28
Öffentliche Anschläge
(1) 1Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals können die Gemeinden durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. 2Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfaßt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Beseitigung von Anschlägen, insbesondere Plakaten, und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit anordnen, wenn sie Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 beeinträchtigen.
Art. 29
Fliegende Verkaufsanlagen
(1) 1Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Aufstellen fliegender Verkaufsanlagen an bestimmten Orten außerhalb der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze verbieten oder davon abhängig machen, daß Störungen durch geeignete Vorkehrungen verhütet werden. 2Fliegende Verkaufsanlagen sind vorübergehend aufgestellte, dem Vertrieb von Waren dienende Stände oder ähnliche Verkaufsstellen. 3Art. 72 BayBO bleibt unberührt.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
Art. 30
Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen
(1) 1Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Verzehr alkoholischer Getränke verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. 2Die Verordnungen nach Satz 1 sind längstens auf vier Jahre zu befristen. 3In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Art. 31
Gifte, Giftwaren, Arzneien
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, Verordnungen erlassen über
1.
die Erlaubnispflicht für das Zubereiten, Feilhalten, Verkaufen oder sonstige Überlassen von Giftwaren, insbesondere von Giften selbst,
2.
das Aufbewahren und Befördern von Giftwaren,
3.
die Erlaubnispflicht für das Zubereiten, Feilhalten, Verkaufen oder sonstige Überlassen von Arzneien sowie die Ausübung einer erteilten Erlaubnis zum Zubereiten oder Feilhalten von Arzneien.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
ohne die erforderliche Erlaubnis Gifte oder Giftwaren zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an andere überläßt oder
2.
einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung über das Aufbewahren oder Befördern von Giftwaren oder über die Ausübung der Erlaubnis zum Zubereiten oder Feilhalten von Arzneien zuwiderhandelt.
Art. 32
Hochgiftige Stoffe
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung Giftwaren, die bestimmungsgemäß zur Bekämpfung schädlicher Tiere und Pflanzen verwendet werden und durch deren Verwendung neben den daran Beteiligten auch andere Menschen oder Tiere in lebensbedrohender Weise gefährdet werden können, zu hochgiftigen Stoffen erklären und bestimmen, daß
1.
hochgiftige Stoffe nur mit Erlaubnis angewendet werden dürfen oder ihre Anwendung vorher anzuzeigen ist,
2.
hochgiftige Stoffe nur anwenden darf, wer eine bestimmte Ausbildung nachweist,
3.
die Erlaubnis im Sinn der Nummer 1 mit Auflagen verbunden und auf Grund einer Anzeige im Sinn der Nummer 1 Anordnungen für den Einzelfall erlassen werden können,
4.
hochgiftige Stoffe nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen angewendet werden dürfen,
5.
das Anwenden hochgiftiger Stoffe zu überwachen ist.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4 erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage, die auf einer solchen Verordnung beruht, zuwiderhandelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
Art. 33
Überwachung
(1) 1Wer eine der in Art. 31 Abs. 1 oder Art. 32 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten ausübt, hat den Beauftragten der kreisfreien Gemeinden, der Landratsämter, der Gesundheitsämter, der Regierungen und des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und den von diesen zugezogenen Sachverständigen die Betriebsstätten, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, verschlossene Behälter zu öffnen, Untersuchungen und gegen angemessene Entschädigung die Entnahme von Proben zu gestatten, ferner Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen, wenn das erforderlich ist, um den Vollzug der nach Art. 31 Abs. 1 oder Art. 32 Abs. 1 erlassenen Verordnungen zu überwachen. 2Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Wer einer Pflicht nach Absatz 1 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
Art. 34
(aufgehoben)
Art. 35
(aufgehoben)
Art. 36
(aufgehoben)
Art. 37
Halten gefährlicher Tiere
(1) 1Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen; ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. 2Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. 3Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
(4) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder
2.
die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
Art. 37a
Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt.
(2) 1Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. 3Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2. 4Art. 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet oder
2.
die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
Art. 38
Verhütung von Bränden
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand kann, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Verordnungen erlassen über
1.
die der Feuerbeschau unterliegenden Gebäude, Feuerungsanlagen und sonstigen Anlagen und Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen können, die Ausübung der Feuerbeschau und die Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel; dabei kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe oder sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, auf deren Kosten übertragen kann,
2.
Lichtspielvorführungen und die Einrichtung von Lichtspieltheatern, insbesondere der Zuschauer- und Bildwerferräume, sowie die Ausbildungs- und Bedienungsvorschriften für Filmvorführer,
3.
Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen, die Einrichtung von Theatern und sonstigen Versammlungsstätten, insbesondere die Zuschauer- und Bühnenräume, ferner über die Ausbildung und Prüfung der technischen Bühnenvorstände,
4.
die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen.
(2) In den Verordnungen nach Absatz 1 kann zugelassen werden, daß bestimmte Gemeinden abweichende Vorschriften erlassen.
(3) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand können ferner, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, die Gemeinden und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Verordnungen erlassen über
1.
die Verwendung von Feuer und offenem Licht in Gebäuden oder in der Nähe von Gebäuden oder brandgefährlichen Stoffen,
2.
Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Brennstoffen und brandgefährlichen Stoffen,
3.
Auflagen und Schutzmaßnahmen für die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb brandgefährlicher Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
4.
Blitzableiter, Feuerlöscheinrichtungen und andere Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung feuergefährlicher Zustände sowie zur Bekämpfung von Bränden.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund der Absätze 1 bis 3 erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund einer solchen Verordnung getroffen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(5) 1Die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden, Anlagen oder Gegenständen, auf die sich Verordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beziehen, haben gegenüber den Beauftragten der Gemeinden und Landratsämter die in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 genannten Pflichten, wenn das zur Prüfung der Brandgefährlichkeit erforderlich ist. 2Art. 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Wer den Pflichten nach Absatz 5 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.

4. Abschnitt Schutz von Feld und Flur

Art. 39
Feld und Flur
(1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind
1.
alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,
2.
die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,
3.
die Ödflächen.
(2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.
Art. 40
Weidefrevel
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Feld und Flur Vieh oder Hausgeflügel unbefugt auf fremden Grundstücken weiden läßt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Art. 41
Feldgefährdung
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, daß er
1.
Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung läßt,
2.
Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,
3.
vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,
4.
fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.
(2) Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.
Art. 42
Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke
(1) 1Verordnungen, zu deren Erlaß die Gemeinden, die Landkreise oder die Bezirke durch dieses Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften ermächtigt sind, werden vom Gemeinderat, vom Kreistag, vom Bezirkstag erlassen. 2Der Erlaß solcher Verordnungen ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Ist der Erlaß einer Verordnung dringlich und duldet er keinen Aufschub bis zum Zusammentritt des nach Absatz 1 zuständigen Vertretungskörpers, so erläßt an dessen Stelle der erste Bürgermeister, der Landrat oder der Bezirkstagspräsident die Verordnung (dringliche Verordnung). 2Hiervon ist dem Vertretungskörper in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
Art. 43
Vollzug der Verordnungen
Soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, werden
1.
Verordnungen der Gemeinde durch die Gemeinde,
2.
Verordnungen der Landkreise durch den Landkreis oder, wenn die Verordnung das bestimmt, durch die Gemeinden oder diejenigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind,
3.
Verordnungen der Bezirke durch den Bezirk oder, wenn die Verordnung das bestimmt, durch die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden oder diejenigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind,
4.
Verordnungen der Staatsministerien oder der Staatsregierung durch die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden oder, wenn die Verordnung das bestimmt, durch die Regierung oder die Gemeinden oder diejenigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind,
vollzogen.
Art. 44
Zuständigkeit verschiedener Behörden oder Stellen
(1) 1Sind verschiedene Behörden oder Stellen zum Erlaß von Verordnungen zuständig, so soll die höhere Behörde oder Stelle von ihrer Befugnis nur Gebrauch machen, wenn eine einheitliche Regelung für ihren Bereich oder einen Teilbereich erforderlich oder zweckmäßig ist. 2Sie kann insoweit in der Verordnung entgegenstehende oder gleichlautende Vorschriften der unteren Behörde oder Stelle außer Kraft setzen.
(2) Ist eine Verordnung für den örtlichen Bereich mehrerer ermächtigter Behörden oder Stellen der gleichen Verwaltungsebene erforderlich, so kann die gemeinsame höhere Behörde die Verordnung erlassen.
Art. 45
Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage
(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Art. 46
Pflicht zum Erlaß von Verordnungen
(1) Erläßt eine Gemeinde, ein Landkreis oder ein Bezirk eine Verordnung, zu der diese Gebietskörperschaft ermächtigt ist, nicht, obwohl es das Wohl der Allgemeinheit zwingend erfordert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Verordnung erlassen, wenn die Gebietskörperschaft der Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde, die erforderliche Verordnung binnen angemessener Frist zu erlassen, nicht nachkommt.
(2) Eine nach Absatz 1 erlassene Verordnung kann nur von der Rechtsaufsichtsbehörde, die sie erlassen hat, oder mit deren Zustimmung aufgehoben werden.
Art. 47
(aufgehoben)
Art. 48
Änderung und Aufhebung von Verordnungen
1Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erlaß von Verordnungen gelten sinngemäß auch für die Änderung und – mit Ausnahme des Art. 50 Abs. 2 – für die Aufhebung solcher Verordnungen. 2Besteht im geltenden Recht keine Ermächtigung mehr für den Erlaß einer Verordnung, so kann die Stelle, die früher für den Erlaß der Verordnung zuständig war, die Verordnung aufheben. 3Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das fachlich zuständige Staatsministerium die Verordnung aufheben oder die dafür zuständigen Stellen durch Verordnung bestimmen.
Art. 49
Allgemeine Aufsichtspflicht
(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörden haben auch bereits bekanntgemachte Verordnungen, die mit dem geltenden Recht, insbesondere mit Gesetzen oder mit Verordnungen einer höheren Behörde, in Widerspruch stehen, zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2Das gleiche gilt, wenn die Verordnung nicht in der genehmigten Fassung bekanntgemacht worden ist.
(2) Kommt die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk binnen einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen nicht nach, so hebt die Rechtsaufsichtsbehörde die beanstandete Verordnung auf.
Art. 50
Geltungsdauer
(1) In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt.
(2) 1Eine bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall auf mehr als 20 Jahre. 2Setzt sie keine oder eine längere Geltungsdauer fest, so gilt sie 20 Jahre, sofern sie nicht aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt. 3Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Berechnung von Fristen gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsvorschriften, die auf Bundesrecht, dem Bayerischen Naturschutzgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz beruhen.
Art. 51
Amtliche Bekanntmachung
(1) Für die amtliche Bekanntmachung von Verordnungen der Gemeinden, Landkreise, Landratsämter, Bezirke und Regierungen gelten die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend.
(2) 1Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer Verordnung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es, wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1 : 25 000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. 2Diese Unterlagen müssen von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein.
(3) 1Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung andernfalls nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung auch im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekannt gemacht werden. 2Der Wortlaut der Verordnung ist anschließend nachrichtlich im amtlichen Verkündungsorgan zu veröffentlichen, soweit er nicht bereits im Rahmen der Bekanntmachung nach Satz 1 öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist.
Art. 52
Hinweis auf die Bekanntmachung
Die Gemeinden haben auf die Bekanntmachung ihrer Verordnungen und von Verordnungen des Landkreises oder Landratsamts, die im Gemeindegebiet gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht werden.
Art. 53
Mitteilungen
Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Landratsämter sind, wenn sie nicht in Amtsblättern amtlich bekanntgemacht werden, in amtlich beglaubigter Abschrift dem Amtsgericht, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle mitzuteilen, in deren Bezirk oder Dienstbereich die Verordnung gilt.
Art. 54
(aufgehoben)
Art. 55
Verordnungsermächtigungen für besondere Zuständigkeiten
(1) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abweichend von Art. 6 die Sicherheitsbehörden bestimmen, die für die Abwehr von Gefahren aus bergbaulichen Anlagen zuständig sind, welche nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die in der Verordnung bestimmten Behörden Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 2 treffen oder Verordnungen nach Art. 26 Abs. 1 erlassen.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Verordnung die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmen.
Art. 56
Zuständigkeit für gemeindefreie Gebiete
(1) Für die im Kreisgebiet gelegenen gemeindefreien Gebiete können die Landkreise Verordnungen in den gleichen Fällen erlassen, in denen die Gemeinden zum Erlaß von Gemeindeverordnungen ermächtigt sind.
(2) 1Soweit die Gemeinden zu einer Erlaubnis, zu Anordnungen für den Einzelfall oder zu sonstigen Maßnahmen ermächtigt oder verpflichtet sind, treten in gemeindefreien Gebieten die Landratsämter an die Stelle der Gemeinden. 2Das gilt sinngemäß für Anzeigen, die an die Gemeinde zu richten sind.
Art. 57
(aufgehoben)
Art. 58
Einschränkung von Grundrechten
1Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes und Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden. 2Art. 7 Abs. 4 bleibt unberührt.
Art. 59
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten der Direktor des Landtagsamts.
Art. 60
Fortbestand alten Verordnungsrechts
(1) 1Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen orts-, distrikts-, bezirks-, kreis- und oberpolizeilichen Vorschriften sowie die anderen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Vorschriften des Landesrechts, deren Übertretung mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, treten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung 20 Jahre nach dem Tag ihres Inkrafttretens, frühestens jedoch am 31. Dezember 1960, außer Kraft, wenn sie nicht aus einem anderen Grund ihre Geltung vorher verlieren. 2Bis zu ihrem Außerkrafttreten gilt Art. 49.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für Vorschriften, die auf einer fortgeltenden Ermächtigung des Bundesrechts beruhen,
2.
für Satzungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke,
3.
für Anordnungen durch amtliche Verkehrszeichen,
4.
für Rechtsvorschriften, die auf dem Naturschutzrecht beruhen.
Art. 61
Einstweilige Vorschriften über die Stillegung und Beseitigung von Anlagen und Geräten
(1) 1Werden Anlagen oder Geräte unter Zuwiderhandlung gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Anordnung für den Einzelfall errichtet, aufgestellt, verändert, betrieben oder in einem ordnungswidrigen Zustand erhalten und verwirklicht die rechtswidrige Tat den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit, so können die kreisfreien Gemeinden und die Landratsämter die Vornahme notwendiger Sicherungs- oder Ausbesserungsarbeiten oder die Stillegung anordnen. 2Sie können auch die teilweise oder gänzliche Beseitigung der Anlage oder des Geräts anordnen, wenn Gefahr im Verzug oder ein dringendes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug besteht oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden kann. 3Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Beseitigung der Anlage oder des Geräts nur angeordnet werden, wenn die Zuwiderhandlung rechtskräftig festgestellt ist. 4Im Fall einer Genehmigungspflicht für die Anlage oder das Gerät darf die Beseitigung nach Satz 2 oder Satz 3 nur angeordnet werden, wenn die nachträgliche Genehmigung nach den Vorschriften des geltenden Rechts nicht erteilt werden kann.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes besondere Bestimmungen über die Stillegung und Beseitigung von Anlagen oder Geräten enthalten.
Art. 62
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 17. November 1956 (Nr. 25 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 29. November 1956, S. 261).