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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 22
Notzeichen
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht bestehen, durch Verordnung vorschreiben, daß bestimmte Schallzeichen, die der Warnung vor Gefahren, dem Rufen von Hilfsdiensten oder anderen öffentlichen Zwecken dienen (öffentliche Schallzeichen), nur durch bestimmte Stellen für diese Zwecke gegeben werden dürfen.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
entgegen einer nach Absatz 1 erlassenen Verordnung öffentliche Schallzeichen gibt,
2.
öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können,
3.
ohne berechtigten Grund um Hilfe ruft oder ein anderes Notzeichen gibt.