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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 1
Einteilung der Tatbestände
(1) Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.
(2) Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.