Inhalt

LSchlV
Text gilt ab: 01.10.2011
Fassung: 21.05.2003
§ 2
1Die Öffnungszeiten werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung festgesetzt; dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 2Die Gemeinden bestimmen auch, an welchen Sonn- und Feiertagen im Rahmen von § 1 offengehalten werden darf.