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BayLPflGG
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 24.07.2018
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Art. 6
Übergangsregelungen
(1) Landespflegegeld wird erstmals für das Pflegegeldjahr ab dem 1. Oktober 2017 gewährt.
(2) 1Für den Vollzug dieses Gesetzes leistet das Landesamt für Finanzen Amtshilfe. 2Dieses hat zur Durchführung der Amtshilfe dieselben Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten wie das Landesamt.