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BayLPflGG
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 24.07.2018
Art. 2
Berechtigte
(1) 1Anspruch auf Landespflegegeld für das jeweilige Pflegegeldjahr hat, wer
1.
den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG) entsprechend mit seiner alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist und
2.
nachweist, dass er an mindestens einem Tag des Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig war.
2Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist für das erste Jahr des Bezugs der Zeitpunkt der Antragstellung, danach der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.
(2) Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
(3) Landespflegegeld wird nur gewährt, wenn die Pflegebedürftigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Pflegekasse oder von einem Versicherungsunternehmen, das eine private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, nach § 18 SGB XI oder von einem Träger der Sozialhilfe nach § 62 SGB XII festgestellt ist.
(4) 1Das Landespflegegeld beträgt 1 000 Euro pro Pflegegeldjahr. 2Es wird auf ein Konto des Antragstellers überwiesen. 3Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererblich. 4Das Landespflegegeld ist kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.