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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 36
Besondere Erweiterungen
1Die Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Prüfungsordnung gelten nicht, wenn
1.
das Studium für eines der Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen durch das abgeschlossene Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (Art. 14 Nr. 4 , Art. 15 Nr. 4 , Art. 16 Nr. 3 , Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
oder
2.
das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung (Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
erweitert wurde. 2In diesen Fällen richtet sich die Prüfung nach den Bestimmungen des Ersten Teils §§ 15 ff.