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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 31
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist nicht bestanden, wenn
1.
die Note der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs schlechter als „ausreichend“ ist
oder
3.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.