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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 29
Einteilung der Prüfung
(1) 1Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer Prüfungslehrprobe. 2Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten § 20 – mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 – und § 21 entsprechend. 3Wurde das Studium für ein Lehramt durch das Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft erweitert, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Aufgaben und die Praxis der Beratung. 4Die Prüfungszeit beträgt etwa 40 Minuten; die Prüfungslehrprobe entfällt. 5Wurde das Studium für ein Lehramt durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt erweitert, so tritt an die Stelle der Prüfungslehrprobe nach Satz 1 ein schulpsychologisches Fachgespräch.
(2) 1Wurde das Studium für ein Lehramt durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, erweitert, so ist die Lehrprobe nach Abs. 1 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der in der sonderpädagogischen Qualifikation gewählten Fachrichtung abzulegen. 2Wurde das Studium für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule erweitert, so ist die Lehrprobe aus der Didaktik eines selbst gewählten Unterrichtsfachs einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule abzulegen. 3Es kann dabei kein Unterrichtsfach gewählt werden, das bereits bei den Lehrproben für das angestrebte Lehramt (§ 21) geprüft wurde. 4Wurde das Studium für das Lehramt an Mittelschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik durch das Studium der Didaktik der Grundschule erweitert, so ist die Lehrprobe aus der Didaktik der Grundschule abzulegen.